Satzung des Vereins „DIE UNABHÄNGIGEN Hameln-Pyrmont e.V."


Erste Ausfertigung vom 18. Februar 2011 durch Beschluss der Gründungsversammlung, geändert am 30.Juni 2011 durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


§ 1 Nr.1 Der Verein führt den Namen DIE UNABHÄNGIGEN Hameln-Pyrmont. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nennt sich dann DIE UNABHÄNGIGEN Hameln-Pyrmont e.V..

§ 1 Nr.2 Der Verein hat seinen Sitz in Hameln.

§ 1 Nr.3 Der Verein wurde am 18.02.2011 errichtet.

§ 1 Nr.4 Der Verein ist ethnisch und konfessionell neutral.

§ 1 Nr.5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein- nützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins


§ 2 Nr.1 Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Bürgersinns, der Bürgergemeinschaften sowie der Entwicklung hin zu Bürgergesellschaften, im Landkreis Hameln-Pyrmont. Der Satzungszweck wird dadurch verwirklicht, dass der Verein, die Anliegen seiner Mitglieder und interessierter Bürger direkt in die politischen Organe der Kommunen einbringt. Dies geschieht auch durch Aufstellen von Kandidaten zu Wahlen.


§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

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§3 Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein,
  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.


Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.


Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.


Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstossen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

§5 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

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§ 7 Der Vorstand


Der Vorstand i.S.d. §26 BGB besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 1. und dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenwart
  5. ein bis drei Beisitzer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstands


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands


Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder einem Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder ein Stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.


Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit ein Stellvertretender Vorsitzender. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu untersehreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

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§ 10 Mitgliederversammlung


In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands.
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags.
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung


Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

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§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.


Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.


Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versamm- lungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitglieder- versammlung.


Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.


Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung


Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

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§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen


Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

 

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung


§ 15 Nr.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 1. Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 15 Nr.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine dann zu benennende gemeinnützige Einrichtung.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 18.02.2011 errichtet
und in der Mitgliederversammlung am 30.06.2011 geändert.
Hameln,30.Juni 2011

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